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1. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

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Artikel 1

 

    Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert :

 

  1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„ aa ) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotage Beförderungen mit Fahrzeugen  , deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2, 5 Tonnen übersteigt , oder „ .

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Realsatire frei Haus!

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Gibt es so schnell nicht wieder! Da lese ich heute das sich die (Arbeitnehmervertretung?) Verdi ab jetzt wieder mit den Schmetterlingen vom Gymnasium zum erneuten freitags ff. Hüpfen verabredet hat. Und das tollste ist die Begründung zu dieser Entscheidung!

VERDI sieht in der „Corona – Krise“ …der öffentliche Nahverkehr habe in der Corona Krise gezeigt, wie das er Unverzichtbar sei!

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Man kann es auch so sehen .......

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Es ist erfrischend feststellen zu können wie durch Framing die Empfänger der „Frohen Botschaft „in die Irre geführt werden oder besser noch für Blöde erklärt werden von der Kaste der „Moral – Wahrheit – Besitzenden „!

Die Neuen Lenk- - und Ruhezeiten werden zu einem Kampf gegen den Missbrauch der Kabotage erklärt! Wie bitte? Das Fahrpersonal soll …spätestens nach 3 dann plötzlich nach 4 dann erstaunlicher Weise spätestens nach 8 Wochen am Wohnort der Fahrer oder am Standort der Firma stehen!

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Private Krankenversicherung?

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Das ist oft besser nicht der Fall! Das lernten jetzt einige Kläger am Landessozialgericht von NRW Schmerzhaft kennen.

Was war der Grund? Nun, im zugrundeliegenden Fall nicht Kranken – und pflege pflichtversicherten Kläger wurden arbeitslos wie viele andere Mitbürger letzten Monate ebenso.  Ihre Beiträge zur privaten Kranken – und Pflegeversicherung (nennt sich PKV / PPV) betrugen im Monat 370 € im zweiten Fall 550 €. Die beklagte Bundesarbeitsagentur für Arbeit bewilligte den Klägern das Arbeitslosengeld übernahm

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