Wir müssen uns einmal über euer Geld unterhalten BGH-Urteil zu Riester-Sparverträgen: Kostenklauseln unzulässig

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Es ist an der Zeit, dass wir uns mal wieder mit dem wichtigen Thema der Altersvorsorge befassen. Vorweg, es gab fürchterliche Angebote zu Ungunsten der Arbeitnehmerschaft, aber auch akzeptable.

Kommen wir nun zu dem aktuellen Anlass, der diesem Artikel zu Grunde liegt, verbunden mit der Bitte, eure Verträge dringend einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Es gab Ende letzten Jahres ein wegweisendes BGH-Urteil zu Riester-Sparverträgen, in dem der BGH eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten für unzulässig erklärt hat (Urt. v. 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).

Worum ging es? In dem Fall ging es um die Zulässigkeit einer Vertragsklausel einer Sparkasse zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester Verträgen beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase. Die Klausel lautete: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Diese vorbezeichnete Klausel hielt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die hier Klage erhoben hatte, für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und die betroffenen Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben höchst unangemessen benachteiligt.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln eingeleitet hatte, können hunderttausende Verträge von Verbrauchern und Verbraucherinnen betroffen sein.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt.

Bei der angefochtenen Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die hier in diesem Fall nicht klar und verständlich gegenüber dem Vertragspartner sind und diesen dadurch unangemessen benachteiligen.

Die Vertragsklausel lässt für einen Sparer, wie uns etwa, nicht erkennen, ob die Beklagte Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss – und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht.

Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss – und/oder Vermittlungskosten anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Auch erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss oder Vermittlungskosten belastet wird.

Die Klausel benennt für die Abschluss – und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher (bewusst?) auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen.

Diese Unklarheiten führen laut BGH dazu, dass Bankkunden unangemessen benachteiligt werden. Das hat gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge, dass die Klausel unwirksam ist.

Nach dem Urteil des BGH steht somit fest, dass Klauseln in Riester-Sparverträgen, nach denen bei Rentenbeginn erneut Abschluss- und Vermittlungskosten anfallen können, ohne diese genauer zu beziffern, unwirksam sind.

Wir raten euch daher, eure Verträge genau zu prüfen. Sollte euer Vertrag die beanstandete oder aber ähnliche Formulierungen enthalten, solltet ihr den Anbieter auffordern, die entsprechenden Kosten aus dem Angebot herauszurechnen, beziehungsweise den Vertrag zu korrigieren, wenn ihr ihn bereits unterzeichnet habt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2023, -  XI  ZR   290/22-

 

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