Wir müssen einmal über die 95 er Kurse oder ADR reden.

von Robin Harrison (Kommentare: 0)

In der letzten Zeit erreichten uns mehrere Anfragen wie es mit der gewünschten Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer bei einer angeordneten Weiterbildungsmaßnahme geregelt ist. Und hier gleich einmal vorweg, dass betrifft nicht nur die 95 Lehrgänge für die Fahrerlaubnis, sondern auch angeordnete Lehrgänge für Verwaltung, Service oder Lagerwesen.

Und das ist bekanntlich auch notwendig, wenn z.b. ohne diese Weiterbildungsmaßnahmen das sonst die Erlaubnis für Gewerbliche Fahrten erlischt.

Die gelende Rechtsprechung differenziert bei Schulungskosten im Grundsatz danach, in wessen Interesse der angeordneten Schulungen erfolgen sollen, diese wichtige Abwägungsentscheidung, dominiert auch die Frage danach, ob es sich um Arbeitszeit handelt und diese entlohnt werden muss oder nicht.

In einem um dieses wichtige Thema kam es zu einem Gerichtlichen Verfahren zwischen einem Arbeitgeber und dem dort tätigen Betriebsrat. Dieser argumentierte, dass er im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechts bei der zeitlichen Lage der Schulungen nach dem Berufskraftfahrer – Qualifikations – Gesetz (BKrFQG) sowie des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) , an denen die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrer teilgenommen hatten.

Dazu kam es schon vor dem LAG – Niedersachsen (Beschluss vom 29.01.2020) 17 TaBV  42/19 zu einem wichtigen Urteil.

Der Betriebsrat scheiterte hier in dieser Sache mit seiner eingereichten Beschwerde. Begründung des Gerichts, bei den streitgegenständlichen Schulungen handele es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände. Vorliegend fehle es an einer Weisung des Arbeitgebers die aber die Voraussetzung für die Einordnung dieser Schulung als Arbeitszeit notwendig ist.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG schütze den Arbeitnehmer nicht vor freizeitbeschränkenden Pflichten und Obliegenheiten, auch wenn diese unzweifelhaft einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen und unterliegen daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Daher unterscheide sich die Schulungsmaßnahme oder Teilnahme auch von freiwilligen Überstunden, welche nach der geltenden Rechtsprechung des BAG ein Mitbestimmungsrecht begründen können. Denn anders als bei Überstunden liege es bei gesetzlichen Pflichtschulungen nicht in der Macht des Arbeitgebers, ob er diese zulasse oder nicht.

Arbeitszeit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer bestimmten Schulung anweist! Unterlässt er diese, besteht weder ein Initiativrecht des Betriebsrats noch überhaupt ein Mitbestimmungsrecht.

Somit stellt sich folgend die Frage, handelt es sich um Arbeitszeit im Vergütungsrechtlichen Sinne?

Das BAG definiert dazu Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 BetrVG als die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll!

Unmittelbare Auswirkung hatte die Entscheidung des LAG zunächst nur um Bezug auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Zwar ist auch vergütungsrechtlich und arbeitsschutzrechtlich die Bedeutung erheblich, ob eine Tätigkeit als Arbeitszeit einzuordnen ist, und hier gibt es in den Begriffen keine Deckungsgleichheit.

Das in diesem Fall angerufene LAG Niedersachsen kam zu dem Entschluss, da die Arbeitnehmer nicht zu einer Teilnahme an den Schulungen angewiesen wurden, ergibt sich auch keine Verpflichtung für den Arbeitgeber diese Zeiten zu entlohnen!

Da auch der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff maßgeblich von der Ausübung des Direktionsrechts und einer Fremdnützigkeit der Tätigkeit abhängig ist, unterfallen diese Pflichtschulungen somit nicht dem vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff.

Hier wollen wir einmal aufzeigen, wie wichtig es ist, wenn ihr mit unserer Unterstützung eure Betriebsräte installiert. Dieses Urteil muss auch umgekehrt verstanden werden, denn sollte ein BR mit dem Arbeitgeber vereinbaren das diese Schulungen angeordnet werden, steht euch eine Entlohnung auch zu. Also werdet Mitglied in der GTL, um euren Interessen einen wirkungsvollen und handlungsfähigen Partner an eure Seite zu stellen. Und das gilt nicht nur für Unternehmen mit einem Betriebsrat  sondern auch und gerade für Arbeitnehmer in den Unternehmen ohne eine solche Organisation, denkt einmal darüber nach.

  

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