Wie ist es mit dem Übergangsgeld bei einer notwendigen Rehamaßnahme?

von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)

Zu diesem für uns Betroffene kam es zu einer gerichtlichen Klärung die für uns alle, sofern wir ebenfalls davon betroffen sind von großer Bedeutung ist.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt da.

Eine betroffene Frau bezog Arbeitslosengeld bis zum Zeitpunkt des April 2015. Danach nach neun Tagen bewilligte die zuständige Rentenversicherung ihr eine medizinische Rehabilitation, die wiederum nach weiteren fünf Wochen der Wartezeit durchgeführt wurde! Die beantragte Gewährung von Übergangsgeld für diese Zeit der Reha Maßnahme lehnte die Rentenversicherung jedoch ab. Sie begründete es damit, dass die Frau nicht unmittelbar vor Beginn der Reha – Maßnahme ein Arbeitslosengeld oder eine andere Sozialleistung bezogen habe. Die betroffene Frau und Klägerin wiederum, verwies darauf, dass Sie doch überhaupt keinen Einfluss darauf gehabt, habe auf den Beginn der Reha – Maßnahme.

Das angerufene Landessozialgericht Hessen verurteilte nun die Rentenversicherung zur Zahlung des Überganggelds. Und begründete es damit wie folgt:

Für das Gericht hat der Begriff unmittelbar vor Beginn keine erkennbare Notwendigkeit zu einem nahtlosen Übergang. Es gibt bei der Auslegung hier an dieser stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff und zudem seien dabei Systematik aber auch Sinn und Zweck der Gesamtregelung vollkommen zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld bei einer Reha – Maßnahme verfolgt oder hat den Zweck den Entgelt – und Einkommensverhältnisse des Betroffenen aufrecht zu erhalten.  Und daher sind ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn einer Reha – Maßnahme als regelmäßig unschädlich zu bewerten.

Es komme eben nicht auf den Beginn der Reha – Maßnahme an. Vielmehr darauf wann der Rentenversicherer diese bewilligt hat! So haben doch die Versicherten keinen Einfluss darauf, wann sie die Maßnahme antreten können. Es hat in diesem zugrunde liegenden Rechtsstreit doch nicht an der Klägerin gelegen, dass man ihr nicht unverzüglich einen Termin eingeräumt hatte.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 05.07.2023

               L 2  R  61/21

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