Wenn die zuständigen Behörden Betriebe kontrollieren

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Zwei Mitglieder meldeten sich bei uns und baten um Auskunft, da es in Ihrem Betrieb Probleme nach einer Kontrolle gab. Wir haben das mit Ihnen geklärt und fragten, ob wir das, ohne die Namen zu nennen, hier einsetzen dürften. Sie sagten zu.

Was war der Hintergrund des Ärgers? Das Unternehmen, in dem sie angestellt sind, wurde von den zuständigen Ämtern nach langer Zeit genauestens kontrolliert. Dabei traten in nicht akzeptabler Anzahl Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten und auch Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz zu Tage. Bei den Bußgeldern, die daraufhin ausgesprochen wurden, hatte es dem Unternehmer (mehrfach fünfstellig) die Sprache verschlagen und er äußerte sich gegenüber seinem Personal dahingehend, dass er ja nicht allein dafür geradezustehen habe.

Vorweg, ja auch wir wissen was es an Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand im Arbeitsalltag eines Unternehmers bedingt, um nicht gegen geltende gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Viele Unternehmen, in denen unsere Mitglieder arbeiten haben ja ihren Fuhrpark mit intelligenten Telematik Systemen ausgestattet die dem Unternehmer helfend zu Seite stehen und dafür Sorgen das derartige Auswüchse erst gar nicht entstehen.

Zudem, auch in solchen Belangen hilft wie immer ein Betriebsrat, der dem Unternehmer im Vorfeld schon die entstehenden oder vorhandenen Probleme aufdeckt und Lösungen vorbereitet! Auch das spricht wie so oft für eine aktive Arbeitnehmervertretung, die ja nach Betriebsverfassungsgesetz zum Wohle des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer zu handeln hat.

Zurück zu diesem Fall:
Dieser Unternehmer hat eine gesetzliche Überwachungspflicht, der er Augenscheinlich nicht nachgekommen ist. FPersG (Fahrpersonalgesetz) § 8 / 15 RndNr. 28

Ist der Unternehmer an den Verstößen des Fahrpersonals nicht selbst beteiligt, weil er seine Aufgaben auf andere Arbeitnehmer oder Dritte (etwa Spediteur) nach § 9 Abs. 2 OWiG übertragen hat, so ist er jedoch nicht von jeglicher Verantwortung frei. Hier greift vielmehr der Auffangtatbestand des § 130 OWiG ein.

Danach handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen oder Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung unter anderem mit Geldbuße bedroht ist.

Hat der Unternehmer selbst disponiert, so kommt eine Anwendung des § 130 OWiG nicht in Betracht, der Unternehmer verstößt dann gegen § 8 bzw. 8 a FPersG.

Viele wissen es nicht darum an dieser Stelle noch einmal!

FPersG § 8 / 15 RndNr. 30

Auch ein Organisationsmangel kann zu einer Verurteilung nach § 130 OWiG führen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Fahrer nur einmal im Monat kontrolliert werden (Fahrerkarte), weil sie die Schaublätter nur einmal im Monat abgeben müssen.

Die Verpflichtung, die Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage auszulesen entbindet den Unternehmer nicht, durch andere Maßnahmen eine Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten in kürzeren Abständen durchzuführen.

Hier wollen wir erst einmal innehalten und durchatmen. Unseren Kollegen ließen wir noch weitreichendere Informationen zukommen. Sie gingen dann auf ihren Arbeitgeber zu und wollen gemeinsam daran arbeiten, dass diese Missstände nicht wieder zu Tage treten, steht doch letztendlich auch die Zulassung des Unternehmens nach dem Güterkraftgesetz im Feuer.

Realität und Gemeinsinn obgleich mit unterschiedlichen Interessen können am Ende immer Ideologie schlagen, wenn sie nur über ihre Schatten springen.

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