Was ist, wenn mein Körper nicht mehr voll mitmacht?

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Darüber sollte sich ein jeder ernsthafte Gedanken machen. Daher vorweg, eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung, darüber sollte sich jeder Gedanken machen.

Nun zum Hintergrund. Ein Arbeitnehmer, der in einer Funktion seinen Beruf ausübte, die er in einer engen Strahlkabine ausübte. Seine Tätigkeit war es schwere Sandstrahlarbeiten durchzuführen bei einem Maschinenbauunternehmen.

Diese Tätigkeit übte er in dem besagten Unternehmen seit 20 Jahren aus. Es kam zu einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers. Danach wollte er die Arbeit zwar wieder aufnehmen, allerdings nicht mehr in der Strahlkabine! Er konnte eine Bestätigung seines Hausarztes vorweisen die abgesehen von dieser ein zigsten Beschränkung, ihm die volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

Damit war der angesprochene Arbeitgeber überhaupt nicht mit Einverstanden und begründete dies damit, dass die Arbeit in einer Strahlkabine (in diesen Fall) zu den bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers gehört habe. Es stehe in seinem Unternehmen kein anderer Arbeitsplatz frei zur Verfügung und daher könne der Mann auch nicht mehr im Betrieb arbeiten.

Es gilt aber, Beschäftigung des Arbeitnehmers muss letztendlich für den Arbeitgeber zumutbar sein. Das Gericht gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht und entschied, dass er Anspruch auf eine „leidensgerechte Beschäftigung“ habe vor dem Gesetz. Allerdings sei dieser Anspruch nicht unbegrenzt und müsse für den betroffenen Arbeitgeber auch zumutbar sein. Dies sei dann nicht der Fall, wenn dem beispielsweise betriebliche Gründe oder auch wirtschaftliche Erwägungen entgegenstehen. Zudem muss der Arbeitnehmer erklären, wie er sich eine weitere Beschäftigung genau vorstelle.

Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.05.2019, Az. 9 Ca 135/18

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