Wann darf ich ohne Kontrollgerät fahren?
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Dazu sagt der Artikel 4 Buchstabe a der 561/2006/EG folgendes.
Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeit der Fahrer auf einem abgeschlossenen privaten Gelände ausgeübt wird. Es ist jedoch nicht zwingend, dass das Gelände durch einen Zaun o.ä. Für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Es genügt, wenn das Gelände von der Zweckbestimmung her nicht als öffentlicher Weg gilt. So findet z.B. kein öffentlicher Verkehr auf einem Teilstück der Autobahn statt, das wegen Bauarbeiten gesperrt ist. Allerdings unterliegen nur die Fahrzeuge nicht der VO (EG) Nr. 561/2006 und der 3821/85, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen eines Wohngeländes oder auf einer Baustelle eingesetzt werden.
Klartext:
ein Fahrzeug, das ein Großlager anfährt und dort entladen will muss in der gesamten Zeit mit der Fahrerkarte bewegt werden.
Warum? Da das Fahrzeug nach dem Abladen wieder am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt und nicht ausschließlich auf dem Werkgeländer bleibt.
Das gilt auch für Fahrzeuge, die etwa auf dem Gelände einer Spedition bewegt werden, etwa vom Parkplatz in die eigene Werkstatt. Es ist immer mit der Fahrerkarte zu fahren.