Verkehrskontrolle mit Verletzungsfolgen für Fahrer.
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Vor dem Sozialgericht in Hannover kam es zu einer interessanten Beurteilung eines spannenden Vorgangs mit einem Berufskraftfahrer. Der dabei auftretende Kläger (Fahrer) war schon im April 2019 als Fahrer einer Spedition ergo Logistikunternehmens mit dem LKW unterwegs. Im Rahmen einer durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass seine Fahrerlaubnis schon im Vorjahr also 2018 zur Beschlagnahmung offiziell ausgeschrieben war.
Obwohl die vor Ort anwesenden Polizisten den Fahrer aufforderten auszusteigen und das Fahrzeug abzuschließen, kam dieser der Aufforderung nicht nach. Am Ende eskalierte die Situation völlig, als der Kläger die Abgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. In dieser Situation zog sich der Fahrer und Kläger eine Ellenbogendistorsion mit einem Sehnenabriss zu, folglich musste das durch ein Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden.
Das nun angerufene Sozialgericht stellte nun fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden hatte, jedoch sei er zum Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgekommen. Die Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten, die zu seiner Verletzung geführt haben, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrer gestanden.
Damit hatte der Kläger rein privat und folglich eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verborgen hatte und sich der Anordnung der Polizisten widersetzte. Durch seine Weigerung die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen habe der Kläger, seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, und dadurch war der Versichertenschutz in diesem Moment für ihn unterbrochen!
Dieses beachtenswerte Urteil ist noch nicht rechtskräftig! Das Gericht hob im Besonderen hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse stand es jedoch nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.
Quelle: Sozialgericht Hannover, Urteil vom 10.06.2024 – S 58 U 232/20.
Dazu unser Kommentar. Was uns hier aufgezeigt wird ist die unglaubliche Situation das ein Logistikunternehmen einen Mann fahren lässt der nicht nur keine gültige Fahrerlaubnis besaß, sondern diese auch noch zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Allein schon aus der geltenden Gesetzgebung ergibt sich eine eindeutige Pflicht die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Fahrpersonals in regelmäßigen Abständen auf deren Gültigkeit abzufragen bzw. zu überprüfen! Eventuell sollten die zuständigen Kontrollbehörden dieses Unternehmen etwas genauer in den Fokus nehmen.
Das Verhalten des Fahrers ist in keiner Weise zu akzeptieren.
Kommt ihr alle stehts gut Heim, besteht Kontrollen ohne Probleme und denkt daran ohne diese Kontrollen gäbe es einen Wildwuchs, der nicht zu akzeptieren ist.
Eure Fachgewerkschaft GTL