Verhoben ? Was sagt der Arzt ?

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Diese Frage sollte sich ein Arbeitnehmer stellen, warum ? Nun in diesem zugrunde liegenden Fall der letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg landete ging es genau um diesen Hintergrund , heben von Arbeitsmaterial.  Der Kläger war als Schreiner im öffentlichen Dienst angestellt. Dort meldete er sich häufig arbeitsunfähig. Auch bescheinigte ihm ein Arzt , dass er keine Gegenstände über 10 Kilogramm mehr tragen könnte .

Der öffentliche Arbeitgeber ordnete daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, wie es laut Tarifvertrag der Länder ( § 3 Absatz 5 TV -L ) vorgesehen ist. Der öffentliche Arbeitgeber zweifelte Grundsätzlich die Einschränkungen des Arbeitnehmer an. Der aufgeforderte Schreiner ( Arbeitnehmer ) wiederum , ließ die Untersuchungstermine aber wegen Krankheit mehrfach verfallen und erhielt daher eine Abmahnung.

Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung . Das hatte keinen Erfolg. Das angerufene Gericht sah keinen Grund  für den Arbeitnehmer , die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die angestrebte Untersuchung dient dazu , zu überprüfen , ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit noch erbringen kann, und ist zulässig ! Und aus diesem Grund könne auch mit der notwendigen Untersuchung nicht so lange gewartet werden , bis der angesprochene Arbeitnehmer wieder gesund ist.

Der Schreiner ( Arbeitnehmer ) habe die Nebenpflichten seines Arbeitsvertrags verletzt ! Die Abmahnung ist damit rechtskräftig !

Quelle : Landesarbeitsgericht Nürnberg , Urteil vom 19.05.2020

                                                                  Az. 7 Sa 304/19

Grundsätzlich gilt das Arbeitgeber die Möglichkeit haben eine Gesundheitsuntersuchung zu verlangen ! Und das gilt nicht nur für den öffentlichen Dienst ! Wir als Fahrpersonal haben ja Grundsätzlich in regelmäßigen Intervallen von fünf Jahren eine Gesundheitsuntersuchung bei der Führerscheinverlängerung zu absolvieren .

Euch allen eine gute Fahrt …...

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