Urlaubsanspruch während der AU

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Das ist ein Thema das immer wieder auf die Tagesordnung kommt und das obwohl schon im Jahr 2009 ein eindeutiges Urteil des EuGH dazu ausgesprochen wurde.
Fangen wir einmal gemeinsam von vorne an Abgeltung des gesetzlichen Teil – oder auch Vollurlaubs nicht erlöscht ! Sofern der Arbeitnehmer bis zum ende des Urlaubsjahres oder / und des Übertragungszeitraums erkrankt und daher arbeitsunfähig gewesen ist. Der § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Dies war auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88 EG steht also nach der Entscheidung des EuGH in der zugrunde Liegenden rechtlichen Auseinandersetzung in der Sache Schulz – Hoff vom 20.01.2009 ( EuGH . Urteil vom 20.01.2009 – C 350/06. C 520/06 ) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmer , die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werden muss.
Das eingeschaltete Bundesarbeitsgericht änderte daraufhin seine Rechtsprechung.
Der neunte Senat hat den § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt , dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmer erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Das gilt jetzt nicht mehr !
Jetzt, Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil – oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitgeber bis zum Ende des Urlaubsjahres und '/ oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist !
Der § 7 Absatz 3 und 4 des BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf vom 2.August 2006 – 12 Sa 486/06 .
Mit kollegialen Grüßen …....

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