Und dann machen wir mal Kurzarbeit… Basta!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Natürlich geht das nicht auf diese Art und Weise, denn die angestrebte Kurzarbeit und das dazu gehörige Kurzarbeitergeld können nicht einseitig angeordnet werden. Und daran ändert auch „Corona“ nichts! Allerdings werden unter dem Begriff Corona – KuG zurzeit erleichterte Bedingungen für Kurzarbeitergeld (KuG) zusammengefasst.

Die Beantragung für Kurzarbeitergeld setzt aber voraus das der Arbeitgeber sich mit seinen Arbeitnehmern dazu gemeinsam entschlossen und auch abgestimmt hat.

Die eingeschalteten Sachbearbeiter der Arbeitsagentur haben nun die Aufgabe zu prüfen, ob bei der Anzeige über Arbeitsausfall durch das beantragende Unternehmen, eine vertragliche Vereinbarung zur geplanten Arbeitszeitreduzierung (sprich Kurzarbeit) auch real vorliegt. Denn das ist die notwendige Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Diese notwendige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann in unterschiedlicher Form vorgelegt werden. Das hängt davon ab, ob das beantragende Unternehmen einen Betriebsrat hat oder ob ein bestimmter Tarifvertrag einschlägig vorliegt und auch ist.

Wenn es Optimal ist wurde das Unternehmen optimal geführt und beraten. Dann beinhalten sämtliche Arbeitsverträge bereits eine wirksame formulierte Kurzarbeitsklausel.

Auch enthalten viele Tarifverträge ebenfalls eine entsprechende präzise Regelung, die Kurzarbeit beinhaltet. Hier muss darauf hinwiesen werden das es notwendig sein kann das es zusätzlich einer Einigung mit dem vorhandenen Betriebsrat bedarf. In diesem Fall kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Auch ist es nicht unwahrscheinlich das ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen ist.

Existiert ein Betriebsrat beim beantragenden Unternehmen, kann eine Betriebsvereinbarung die Voraussetzung zur Kurzarbeit schaffen. Dabei ist in der Praxis anwaltliche Unterstützung zu einer für beide Seiten Zufriedenheit unbedingt notwendig, um keinerlei Schwachstellen bei der Formulierung aufkommen zu lassen. Für uns bedeutet das! Wir stehen beratend an der Seite unserer Mitglieder. Natürlich kann alternativ, der Betriebsrat der Anordnung der Kurzarbeit im aktuellen Fall auch so zustimmen!

Auch kann der Arbeitgeber mit jedem Arbeitnehmer seines Unternehmens eine individuelle Vereinbarung zu dem Thema der Kurzarbeit abschließen. Das ist immer dann der Fall, wenn keine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen vorhanden ist.

Zu allerletzt gibt es für den Arbeitgeber noch die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Das läuft dann in der Regel so ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag vorlegt. Der Arbeitnehmer kann den neuen Arbeitsvertrag mit den neuen Konditionen annehmen und somit der Kurzarbeit von seiner Seite zustimmen. Er kann allerdings ebenso die Änderungskündigung ablehnen (also den Betrieb verlassen) oder eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen!

Wir hoffen euch ein wenig doch nützliche Informationen zu diesem Thema formuliert zu haben. Wir hoffen innigst das niemand von euch in die soziale Schieflage gerät. Lasst uns zusammenstehen! Unsere Väter die standen zusammen! Das müssen wir wieder lernen!

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