Streit um das Handy landet am Bundesarbeitsgericht.

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Der Hintergrund des Rechtsstreits war das ausgesprochene Handyverbot am Arbeitsplatz eines Arbeitgebers! Und ja, gerade im LKW oder Bus oder im Bereich der Lagerung, wobei alle diese Gruppen immer voll konzentriert sein müssen, sollte das auch beachtet werden. Zurück zum Rechtsstreit.

In diesem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber angeordnet, dass ab sofort bzw. künftig die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten also nicht mehr gestattet ist.

 

Das sah der Betriebsrat als eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts an und klagte vor Gericht. Er war der Meinung das angeordnete Verbot das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, so dass eine Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 BetrVG bestehe. Die angerufenen Arbeitsgerichte in Braunschweig und auch das Landesarbeitsgericht von Niedersachsen wiesen die Klage des Betriebsrats ab.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu keiner anderen Feststellung in diesem Fall. Es bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Denn die Arbeitgeberin habe durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. #denn das ausgesprochene Verbot unterfällt nicht der Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG.

Das ausgesprochene Verbot sei nach Auffassung des BAG schwerpunktmäßig auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Es soll sicherstellen das zügig und konzentriert gearbeitet wird, ohne mögliche Ablenkung privater Natur durch Handys. Das sich das Verbot auch auf das Ordnungsverhalten auswirken könnte, sei unerheblich.

Für unerheblich hielt das Bundesarbeitsgericht auch die Frage, ob das Verbot möglicherweise rechtswidrig sein könnte. Denn auch daraus ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Auch ist die Frage unbedeutend, ob es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Handys zu privatem Zwecke kommt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2023 ---1 ABR-24/22

Dazu unsere Anmerkung:  Gerade beim Fahrpersonal sollte die Nutzung von Handys ein Tabu sein soweit es den Fahrbetrieb beinhaltet. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Lagerung kann es auch gerade hier zu Unfallvermeidung beitragen, je nach Einsatzort und der ausgeübten Tätigkeit.

Mit kollegialem Gruß eure GTL, immer da wo man sie braucht und nicht vermutet.

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