Raucherpausen mit Folgen.

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In diesen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin in einem Jobcenter. Diese unterließ es, obwohl es vorgeschrieben war, ihre Raucherpausen abzustempeln. Da sie nicht einsichtig war wurde ihr die Kündigung ausgesprochen. Das in diesen Fall zuständige Arbeitsgericht in Suhl wies die von der Arbeitnehmerin erhobenen Kündigungsschutzklagen jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die ausgesprochene Kündigung als ordentliche Kündigung wirksam ist.  Dagegen legte die Arbeitnehmerin Revision ein.

Das nun zuständige Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte aber das erst ausgesprochene Urteil und damit die Kündigung. Die ausgesprochene Kündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die vorgeschriebene Dokumentationspflicht einzuordnen und damit folgt somit ein Arbeitszeitbetrug! Auch ist das Verhalten der Arbeitnehmerin als schweren Vertrauensbruch anzusehen und damit strafrechtlich relevant!

Auch ist keine vorherige Abmahnung notwendig!

Das Gericht betonte, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen sei. Denn Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der einhergehenden strafrechtlichen Relevanz durch das Verhalten der Arbeitnehmerin, kann der Arbeitgeber ja davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin weiterhin ihr Verhalten nicht ändern würde. Und in einem solchen Fall sei eine Abmahnung unerheblich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 03.05.2022

                                                1 Sa. 18/21

Es ist klar, dass wenn Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema beschlossen wurden, diese auch stets von allen einzuhalten sind!

Eure GTL

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