Pedelec
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Des Öfteren kommen in den letzten Jahren Unfälle mit Pedelec Fahrern vor Gericht zur rechtlichen Klärung. Das ist für beide Seiten in diesen überaus bedauerlichen Fällen mit enormer Belastung verbunden. Ein weiterer Fall kam am 02.03.2018 vor das Oberlandesgericht in Hamm zur Beurteilung. Da werden sich einige Fragen: 2018 ist ja lange her, oder? Das schon, aber seit 2018 sollten dann auch eigentlich alle wissen was Recht ist und was nicht, oder? Also fangen wir an. Nach Allgemeinwissen gilt für die Pedelec Fahrer der § 10 der StVO. Daher gilt für einen Pedelec Fahrer der Vorrang bei Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen etwa) gemäß § 26 nicht! In diesem zugrunde liegenden Fall kam es bedauerlicherweise auf einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem PKW und einem Pedelec Fahrer. Die PKW-Fahrerin bemerkte zu spät, dass der Pedelec Fahrer nicht anhalten wird, und so kam es zu Unfall. Der bedauerliche Pedelec Fahrer wurde dabei schwer verletzt. Er erhob nach seiner Genesung Klage gegen die PKW-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Das angerufene Landgericht gab der eingereichten Klage des Pedelec Fahrer nur in Teilen statt. Es warf dem Kläger selbst ein überwiegendes unfallursächliches Verhalten vor und entschied, dass die Beklagten ( PKW Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung ) wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Damit war der Kläger nicht zufrieden gestellt und legte Revision ein. Er hielt eine Haftungsquote von 2/3 für angemessen. Das Oberlandesgericht in Hamm das nun mit diesem Fall betraut war, bestätigte allerdings die Entscheidung des Landgerichts von Arnsberg und wies die Klage des Pedelec Fahrer zurück. Es begründete nachvollziehbar seine Sicht mit dem Hinweis des in diesem Fall aufgetretenen massiven und deutlich überwiegenden unfallsächlichen Verstoßes des Klägers. Der Kläger selbst habe schwerwiegend gegen § 10 StVO verstoßen! Er selbst habe den Vorrang der Beklagten missachtet. Der Kläger habe sich eben nicht auf den Vorrang des § 26 StVO berufen können, da er als Pedelec Fahrer, wie ein Fahrradfahrer nicht dessen Schutzbereich Unterfalle. Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2018 - 9 U 54 / 17
Kommt ohne derartige Unfälle wohlerhalten am Standort und Wohnort an.