Nach einem tödlichen Unfall

von (Kommentare: 0)

Wir die jeden Tag mit unseren LKW oder Busfahrzeugen unterwegs sind können leider immer wieder die harte Realität auf den Straßen in Augenschein nehmen. Dazu zählt auch das es immer wieder Unfälle mit tödlichem Ausgang vorkommen. Auch und gerade für die Angehörigen bedeutet das einen Berg immenser seelischer und auch finanzieller Belastungen zu bewältigen.

In einem Urteil vor dem Landgericht von Tübingen ging es um genau diese Problematik, die man verständlicher Weise nicht so gerne anspricht. In diesem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Bundesstraße zu einem tödlichen Unfall zwischen einem PKW und einem Motorradfahrer. Bei diesem schlimmen Unfall war der Bruder des tödlich verunfallten Motorradfahrers mit anwesend! Die Ehefrau ( 59 Jahre ) , die volljährigen Kinder und der Bruder des Verstorbenen klagten anschließend gegen den Unfall – Verursacher ( PKW – Fahrer ) und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung eines angemessenen Hinterbliebenengeldes.

Das angerufene Landgericht von Tübingen entschied klar zu Gunsten der Kläger! Es stehe den Kläger nach § 10 Abs. 3 StVG , nach § 844 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu , wonach ein Ersatzpflichtiger im Falle der Tötung im Straßenverkehr einem Hinterbliebenen , der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand , für das erlittene seelische Leid eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Die Höhe des Hinterbliebenengelds bemesse sich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es besteht aber nur ein Anspruch, wenn kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens in Betracht kommt oder greife. Das war in diesem Fall so gegeben.

Der Ehefrau des tödlich Verunglückten sprach man ein Hinterbliebenengeld von 12 000 € zu. Die Kinder erhielten jeweils 7500 € und der Bruder 5000 € zugesprochen. Im Fall des Bruders war entscheidend, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seinem tödlich Verunglückten Bruder hatte, und dessen Tod miterleben musste.

Landgericht Tübingen Urteil vom 17.05.2019 - 3 O 108/18

In der Hoffnung das ihr Bitte immer gesund in den Kreis eurer Familien und Freunde heimkehrt wünschen wir euch das ihr nie auf dieses Urteil zurückkommen müsst.

Zurück