Mein Arbeitszeitnachweis

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Manchmal tauchen im Arbeitsleben schon seltsame Probleme zu Tage. Ein Kollege meldete sich der von seinem Arbeitgeber eine genaue Aufstellung seiner von ihm geleisteten Arbeitszeiten freundlich erbat. Das Problem war, erst kam das dauert, dann können wir derzeit nicht ohne weitere Gründe anzugeben.

Er wendete sich an uns und fragte berechtigt was zu tun sein und welche Rechte er geltend machen könnte? Nun seine Rechte in dieser pikanten Angelegenheit sind im Arbeitszeitgesetz dem ArbZG geregelt das wiederum auf der Richtlinie 2002/15/EG basiert.

Im Übrigen war gerade auch die KFG/NRW bei der Erstellung dieses Gesetzes aktiv mit daran beteiligt.

So konnten wir dem Mitglied mitteilen das die für ihn relevanten Dinge im ArbZG im dortigen § 21 a festgeschrieben sind. Das sollten sich ein jeder für die Zukunft merken!

ArbZG § 21 a

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, um eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

In diesen uns angetragenen Fall konnten wir mit dem eingeleiteten Kontakt von uns zum Arbeitgeber das Ergebnis erwirkt werden, dass die gewünschte Aufstellung seiner geleisteten Arbeitszeit unserem Mitglied dann zügig ausgehändigt wurde.

Es war von unserer Seite aber angebracht den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass es auch noch eine § 16 im Arbeitszeitgesetz gibt der zu beachten ist. Sofern sich der Arbeitgeber daran orientiert hätte, wäre das Problem in dieser Angelegenheit nie aufgekommen!

ArbZG § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

( 1 ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet , einen Ausdruck dieses Gesetzes  , der Aufgrund  dieses Gesetzes  erlassenen , für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge  und Betriebs – oder Dienstvereinbarungen im 'Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 , §§ 12 und 21a  Absatz 6  an geeigneter Stelle im Betrieb  zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

( 2 ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet , die über die werktägliche  Arbeitszeit  des § 3  Satz 1  hinausgehende Arbeitszeit  der Arbeitnehmer  aufzuzeichnen und ein Verzeichnis  der Arbeitnehmer  zu führen  , die in eine Verlängerung  der Arbeitszeit  gemäß § 7 Absatz 7 eingewilligt haben . Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

In dieser Angelegenheit haben beide betroffenen Seiten erkennbar hinzugelernt und das Arbeitsverhältnis besteht für unser Mitglied weiter. Ein erfreuliches Beispiel wie man auch mit vernünftigen Hinweisen und Argumenten etwas erreichen kann für unsere Mitglieder.

Wir wünschen euch keinen Ärger in derartigen Dingen habt ihr es doch Tag für Tag so schon schwer genug. Und wenn mal anders läuft, sind wir für euch da!

Eure Kollegen von der KFG

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