Leiharbeit im Transport & Lager: BFH-Urteil bringt bares Geld!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Leiharbeitnehmer in unseren Branchen
Es ist keine Seltenheit – vielmehr zunehmend üblich –, dass Leiharbeitnehmer im Transport- und Lagerbereich tätig sind.
Für diese Beschäftigten gibt es ein vorteilhaftes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das die Erstattung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz betrifft. Der BFH stellte fest, dass Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne haben – selbst dann nicht, wenn sie über Jahre hinweg beim selben Entleiher eingesetzt werden.
Dieses Grundsatzurteil bedeutet für euch bares Geld! Denn es kommt nicht die begrenzte Entfernungspauschale zur Anwendung, sondern die vollen Reisekosten – inklusive Verpflegungsmehraufwand. All dies könnt ihr steuerlich geltend machen.
Die BegrĂĽndung des BFH:
Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte eine dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnung voraus. Diese erfolgt bei Leiharbeitnehmern ausschließlich durch den Verleiher. Da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 AÜG) nur eine vorübergehende Überlassung erlaubt, kann eine unbefristete oder dauerhafte Zuordnung beim Entleiher von vornherein nicht bestehen.
Auch eine lange Einsatzdauer ist für den BFH unerheblich. Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer über Jahre hinweg beim gleichen Entleiher tätig ist, entsteht dadurch keine erste Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Dauer des Einsatzes, sondern die ex-ante-Betrachtung des Arbeitsverhältnisses. Solange die Überlassung rechtlich als „vorübergehend“ gilt, handelt es sich steuerlich um eine Auswärtstätigkeit.
Gesetzesänderung 2017 bleibt ohne Einfluss
Auch die Einführung der 18-Monats-Grenze (§ 1b AÜG n.F.) führt nicht zu einer neuen Bewertung. Diese Regelung begrenzt lediglich die Einsatzzeit, schafft jedoch keine dauerhafte Zuordnung.
Was bedeutet das fĂĽr euch?
Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für euch als Leiharbeitnehmer. Es stellt klar: Auch ein jahrelanger Einsatz bei einem Entleiher begründet keine erste Tätigkeitsstätte. Ihr dürft daher eure tatsächlichen Fahrtkosten voll absetzen – also Hin- und Rückweg.
Zudem sorgt das Urteil für eine klare Abgrenzung in der Lohnabrechnung. Eure Arbeitgeber (Verleiher) wissen nun, dass sie steuerfreie Reisekostenerstattungen gewähren können, solange keine dauerhafte Zuordnung vorliegt.
Für den Entleiher bedeutet dies: Selbst eine langfristige Beschäftigung ersetzt steuerlich keine Festanstellung.
Unser Tipp: Dokumentation ist entscheidend!
Wir empfehlen euch – insbesondere dem Fahrpersonal – seit Jahren eine eigene tägliche Buchführung über eure Tätigkeiten. Erfasst eure Fahrten genau: mit Datum, Uhrzeit, Einsatzort und Kilometeranzahl.
Quelle: BFH-Urteil vom 17. Juni 2025 – VI R 22/23