Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin.
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Die hier auftretende Klägerin war Angestellte in einem Pflegeheim. Dabei beruft sie sich auf das Verbot, einer Schwangeren die Kündigung auszusprechen und reicht eine entsprechende Klage vor einem deutschen Gericht ein. Das angerufene deutsche Gericht kam zu der Auffassung, das die eingereichte Klage als verspätet abzuweisen ist, das die Frist von zwei Wochen für einen entsprechenden Antrag überschritten wurde, und das ist im deutschen Recht vorgesehen als ordentliche Frist – drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung, und diese Frist sei verstrichen gewesen. Zudem habe die Klägerin es versäumt, innerhalb der im deutschen Recht vorgesehenen weiteren Frist von zwei Wochen einen notwendigen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.
Dazu urteilte der EuGH wie folgt.
Der europäische Gerichtshof stellte fest, dass nach der deutschen Regelung eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, über eine Frist von drei Wochen verfügt, um ihre Klage zu erheben. Dagegen verfügt eine Arbeitnehmerin, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund vor Verstreichen dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, nur über zwei Wochen, um zu beantragen, eine solche Klage erheben zu können.
Der europäische Gerichtshof kam zu der Meinung, dass eine so kurze Frist, insbesondere verglichen mit der ordentlichen Frist von drei Wochen, mit der Richtlinie unvereinbar ist. In Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befindet, scheint diese doch kurze Frist nämlich dazu angetan, es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr zu erschweren, sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf die Zulassung der verspäteten Klage sowie der eigentlichen Klage abzufassen und einzureichen. Es ist hier die Sache des Arbeitsgerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.06.2024. – C- 284/23
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