Kündigt der Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen wird es spannend!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Das angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) musste in einer auch für euch so spannenden Auseinandersetzung zu einem Urteil gelangen.
Dem lag folgendes zugrunde.
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer ordentlich und stellte diesen Arbeitnehmer, obwohl dieser einen Beschäftigungsanspruch hatte von der Arbeit frei! Das bedeutet, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
So weit so verwirrend?
Der Kläger war in diesem Fall seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.03.2023 ordentlich zum 30.06.2023 und stellte dem Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Erbringung von Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das angerufene Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 11.Junis 2024 zurückgewiesen.
Der gekündigte Arbeitnehmer und Kläger meldete sich im April 2023 bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend an.
Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen gestellte online Stellenangebote.
Auf sieben bewarb sich der Arbeitnehmer, allerdings erst ab Ende Juni 2023.
Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, machte er seinen Anspruch mit seiner Klage geltend. Dagegen beantragte der ehemalige Arbeitgebermit der Begründung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auch auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Und weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.
Am Ende befasste ich der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit dem Fall und auch hier hatte die Klage des Arbeitgebers keinen Erfolg mit folgender Begründung:
Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr selbst einseitig ausgesprochenen und erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldete dem Kläger nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung folglich für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist.
Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Ein durch eine fiktive Anrechnung eines nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitgeber eintretenden Nachteil ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig gewesen ist.
Weil aber der § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb also Arbeit nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat in diesem wie oben beschriebenen Fall nicht darlegen können, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund bestand für ihn daher keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Arbeitsverhältnis einzugehen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.Februar 2025 -5 AZR 127/24
Dieses Urteil ist für euch von besonderer Bedeutung, wenn ihr (was wir nicht hoffen) in eine solche Situation gelangen solltet.
Eure zuverlässige GTL immer auf der Höhe der Zeit zu eurer Sicherheit.