Kindergeld nach Polen

von Manfred Gadau (Kommentare: 0)

Kommt uns bekannt vor oder nicht?

Was war der Hintergrund der Klage eines polnischen Arbeitnehmers? Der Vater zweier Töchter die in Polen nach wie vor Leben, war von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland gesandt worden. Hier richtete er seinen Wohnsitz ein. 2016 bewilligte die Familienkasse in Deutschland dem Kläger nun rückwirkend ab 2015 für beide Kinder das entsprechende Kindergeld in voller Höhe.

Am 18. September 2017 benachrichtigte die polnische Behörde ROPS der deutschen Familienkasse mit dem Formular F 003 mit , dass für den Kläger für den angegebenen Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zu Kindererziehung ( sogenannte 500+) gezahlt worden sind. Folgerichtig änderte die deutsche Familienkasse mit Bescheid vom Oktober 2017 die Kindergeldfestsetzung für den Kläger. Sie rechnete nun für den Zeitraum von April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen in Höhe von monatlich 500 PLN, also insgesamt 2122,38 €, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen nun auch zurück.

In der Reihenfolge, Einspruch, Klage sowie Revision zum Bundesfinanzhof hatten für den Kläger aus Polen keinen Erfolg! Nach dem verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs ist die sogenannte Familienleistung 500+ als Kindergeld anzusehen und zu bewerten. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung 500+ handelt es sich eindeutig um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der angegebenen Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung sei daher nach Artikel68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 883/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit daher anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse in Deutschland. Erfolgt dies erst nach der Festsetzung der Kindergeldleistungen, stelle diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes zur Änderung des Bescheides berechtigt.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2019 III R 34/18-

Es stellt sich die Frage, warum werden überhaupt Kindergeldleistungen für Kinder im Ausland gezahlt (335 Millionen –Euro? Andere Länder der EU tun dies nicht! Soll wieder einmal am Deutschen Wesen die Welt genesen?

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