Kabotage Kontrollieren? Auf einmal geht es doch!

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Wir als Fachgewerkschaft die seit Jahrzehnten den Missbrauch der Kabotage nicht nur angeprangert haben, sondern mit dem Abgeordneten R. Sendker (Bundestag und stellv. Vorsitzender des Verkehrsausschuss) erst dazu führend dafür sorgten das das zu langes Übernachten im LKW endlich nach Jahren der Verzögerung in den Bußgeldkatalog aufgenommen wurde.

Im kleinen Ort Albersloh im Münsterland führten Beamte des BALM mit Unterstützung von Zollfahndern, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Landespolizei der Schwerlastkontrolle eine überraschende Kontrolle durch. Und das in der Nacht um 03.30 Uhr in der Nacht von Sonntag auf Montag!

Ihr Ziel war eine Spedition in einem Gewerbegebiet des Ortes. Man rückte mit insgesamt 40 Fahrzeugen an und brachte auch Drohnen zum Einsatz. Selbst das THW kam mit stützend hinzu. In aufgestellten Zelten konnten alle Personen genaustens kontrolliert werden.

 

Das Ziel der umfangreichen Aktion war die nicht zu übersehende Auffälligkeit, dass auf dem Gelände der dortigen Spedition eine große Anzahl an Fahrzeugen mit polnischen Kennzeichen seit längerer Zeit gesichtet worden waren.  

                                                                                                                                                           Im Gebäude der Spedition übernachteten mehrere Personen, die allesamt aus Polen kamen. Selbst deren private PKW mit polnischen Kennzeichen waren dort abgestellt.

Es liegen der Verdacht vor, dass die dort eingesetzten Fahrer in ihren LKW auf dem Firmengelände wohnen, was nach nicht nur nach europäischem Recht (561/2006/EG Artikel 8 bei einer 45 Stunden regelmäßigen Wochenruhezeit) sondern nun auch nach deutschen Recht.

Entsprechend nach dem Gesetz vom 16.Mai 2017 (BGBI.  I.S. 1214 trat am 25 Mai 2017 in Kraft. Es wurden im Zusammenhang mit den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten eine Verschärfung der Bußgeldvorschriften beim § 8a des Fahrpersonalgesetz eingeführt!

                                                                                                                                                                                                             

 

  • 8a Absatz 1:

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.

Ergänzung von § 8a Absatz 2:

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige Wochenruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn dies im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.

Die Kontrolle wurde wie folgt weiter durchgeführt.

Nicht nur das komplette Büro, sondern auch die Führerhäuser wurden genaustens einer Kontrolle unterzogen. Mit dem Ziel der Verhinderung von illegaler Beschäftigung und der Hinterziehung von Sozialabgaben.

Hier gilt es im Besonderen auch darüber Klarheit zu erlangen, ob die Kabotage Regelungen ebenfalls eingehalten wurden, denn bei deren Verstößen kommt immer die Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben erschwerend hinzu kombiniert mit dem Nichteinhalten des Mindestlohns bei den Kabotage Fahrten eine bedeutende negative Rolle.

Wir sind als Fachgewerkschaft erfreut über diese perfekte Kontrolle und würden uns freuen, wenn bundesweit mehr, viel mehr davon durchgeführt würden zum Schutz der Fahrer, die unter unerträglichen Umständen in den Fahrzeugen in der ganzen EU umhergeschickt werden, und zum Schutz der deutschen Arbeitsplätze und der deutschen Speditionen.

Wir erwarten von den beteiligten Behörden weitere Aktionen dieser Art.

                                                                                                                                                         Mit der Einbeziehung der gespeicherten Mautdaten kann, wenn man nur will, immer eine zielführende Kontrolle durchgeführt werden.

Eure Fachgewerkschaft GTL immer zuverlässig an eurer Seite.

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