Insolvenz und die Arbeitnehmer

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

In einem Verfahren über Arbeitnehmerrechte gelangte dieses bis vor das
Bundesarbeitsgericht. Dazu folgender Hintergrund der für viele Betroffene
vergleichbar sein kann von einer Bösen Überraschung begleitet.
Der Hintergrund stellt sich wie folgt da.
Eine von einem Insolvenzverwalter beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten
drei Monaten bevor der Arbeitgeber den Insolvenzantrag stellte, und folglich in von
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr.2 InsO erfassten Zeiträumen unter der Angabe des
Verwendungszwecks für zwei Monate ihr vorgesehenes Arbeitsentgelt. Es kam vom
Konto der Mutter ihres damals zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers! Danach
wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der nun auf Rückgewährung klagende Insolvenzverwalter hat die getätigte Zahlung
wegen sogenannter Inkongurenz gleich angefochten.
Nach Ansicht der beklagten Arbeitnehmerin in diesem zugrunde liegenden Fall, ist
aber eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums bzw. in der Höhe des
gesetzlichen Mindestlohn nicht zulässig.
Das zuerst angerufene Landesarbeitsgericht hatte der Klage nur teilweise
stattgegeben. Die Begründung war, das einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar
erfüllt, der Mindestlohn allerdings könne nicht vom Insolvenzverwalter
zurückgefordert werden.Der Insolvenzverwalter ging darauf in die Revision.
Der Insolvenzverwalter hatte mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht
Erfolg.
Es sah entgegen dem LAG und auch der Meinung der Arbeitnehmerin die Klage als
begründet an das die volle Höhe des an die Arbeitnehmerin ausgezahlten Lohnes
dem Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden muss.
Aus der Sicht des BAG ist eine grundsätzliche Einschränkung der
Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich eben nicht geboten. Der als Argument
vorgetragene Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmer wird durch die
Pfändungsschutzbestimmungen und der geltenden Zivilprozessordnung sowie des
Sozialrechts ausreichend gewährleistet.
Der Rückgewährungsanspruch im Insolvenzrecht, bezieht sich uneingeschränkt auch
auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden
die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes und auch ein Ausschluss der
Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz ist vom Gesetzgeber
nicht vorgesehen.

Quelle : Bundesarbeitsgericht ( BAG) Urteil vom 25.05.2022
6 AZR 497/21 -

Als Arbeitnehmer sollten wir dieses Urteil stets bedenken. Besonders unsere
Mitglieder in den Aufsichtsräten und Betriebsräten sollten ihr handeln danach
ausrichten.
Eure zuverlässige Gewerkschaft Transport & Logistik

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