Handy und einen Bus steuern!

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Mit einer solchen Angelegenheit hatte sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf zu befassen.Der vor dem Gericht klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen war wiederum als Subunternehmen für die B- GmbH tätig, die ihrerseits von der A - Verkehrsgesellschaft GmbH, der Beklagten, beauftragt worden war.

Der klagende Busfahrer hatte am 22.06.2021 die Linie X im A -Netz befahren. Dabei filmte ihn ein Fahrgast bei der Handynutzung während der Fahrt, und informierte das Unternehmen. Diese sperrte den Fahrer für die Zukunft auf allen ihren Linien. Sein Arbeitgeber der Subunternehmerkündigte aufgrund der sperre dem Fahrer und Kläger fristlos.

Gegen die lebenslange Sperre erhob der Fahrer von seiner Seite Klage vor dem Landgericht. Er begründete dieses damit das die Beklagte durch die Sperre ihre Marktmacht missbrauche. Er finde auch in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung als Busfahrer im Linienverkehr mehr.  Denn die Beklagte betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen im A -Kreis weitgehend des gesamten Nahverkehrs – Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Er sah die lebenslange Sperre als unverhältnismäßig an. Bei der verbotenen Handynutzung sehe sie Straßenverkehrsordnung eine Sperre von drei Monaten vor.

Das sah das Unternehmen anders und wollte keine Marktbeherrschung erkennen. Die Busfahrer könne bundesweit tätig werden oder auch im Busfernverkehr, Fernreiseverkehr – Tourismus oder Schülerverkehr waren seine Begründung. Das Landgericht folgte in Teilen dem klagenden Fahrer und verkürzte die Sperre auf fünf Jahre.

Das folgende Oberlandesgericht folgte dem nicht, denn es erkannte sehr wohl einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens. Denn diese (Beklagte) habe erkennbar in dem räumlichen und sachlichen relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen – und auch Nahverkehr im benannten Kreis eine marktbeherrschende Stellung.

Sowohl die lebenslange Sperre des Busfahrers und Klägers auf den gennannten Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen Dauer der Sperrung von nun fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig.

Das Verhalten des Busfahrers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt ist. Trotz der Benutzung des Handys, während der Fahrt der einen erheblichen Verkehrs -und Pflichtverstoß gewesen sei, ist eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen und daher als unverhältnismäßig zu bewerten. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Auch ist es ihm nicht möglicheinen neuen Arbeitsplatz im Umkreis zu finden.

 

Es ist zu beachten, dass eine verbotswidrige Nutzung eines Handys während der Fahrt nach den geltenden Vorschriften der StVO selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot führt. Nach den geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre eine Abmahnung in Betracht zu ziehen gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2023

  • VI – 6 U 1/23

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