Grenzüberschreitende Leiharbeit

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Es ist dieses Thema, das gerade im Bereich der Transportwirtschaft der Lagerhaltung und den betroffenen Arbeitnehmergruppen für erheblichen Ärger sorgt. In diesem zugrunde liegenden Fall wird es besonders Kompliziert und Schwer.

Und los geht’s! Es war in diesen Fall zu einer Rechtsauseinandersetzung zwischen einer Klägerin aus Frankreich die einen dortigen Wohnsitz und auch die dortige Staatsangehörigkeit ihr Eigen nannte. Sie wiederum wurde von einer Gesellschaft, dort als Ingenieurin dort eingestellt, folglich nach französischem Recht. Diese Arbeitnehmerin wurde dann in dem Zeitraum von Oktober 2014 bis zum April 2016 von ihrer französischen Arbeitgeberin (die nicht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß nach § 1 AÜG aF, im Betrieb der dann beklagten deutschen Firma in Karlsruhe in diesem Fall eingesetzt. Nach dieser Zeit arbeitete die Klägerin noch bei anderen Kunden ihrer Arbeitgeberin, bis diese das Arbeitsverhältnis kündigte. Die Arbeitnehmerin klagte nun auf Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Begehrt wurde von der Klägerin, nicht nur der Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sondern sie verlangte auch Differenz -, Überstunden und auch Annahmeverzugsvergütung. Sie argumentierte, sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer französischen Arbeitgeberin sei, obwohl für das Arbeitsverhältnis das französische Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam. Zudem handele es sich bei der Bestimmung um eine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Absatz 1 der Rom I – VO, die völlig unabhängig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte.

Resultat: Das angerufene Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das anschließend angerufene Landesarbeitsgericht hat wiederum der Klage weitestgehend stattgegeben.Das Bundesarbeitsgericht kam danach zu folgender Rechtssetzung.

Die Revision der Beklagten (der Firma) hatte vor dem neunten Senat -erfolg und wurde so begründet.

Die Voraussetzungen von § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG aF sind in diesem Fall nicht erfüllt worden, selbst wenn die Klägerin der Beklagten als Mitarbeiterin überlassen wurde. Die vorgetragene Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kraft Gesetz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a F setze voraus, dass der zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer iSv. § 1 AÜG aF unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr.1 AÜG aF unwirksam ist.

 Unterliegt jedoch das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU, ordnen weder § 2 Nr. 4 AEntG aF noch das AÜG an, dass § 9 Nr.1 AÜG aF gegenüber diesem maßgebenden Recht vorrangig Geltung haben sollen.

Letztendlich begründete das BAG seine Entscheidungen damit, dass der § 9 Nr. 1 AÜG aF keine Eingriffsnorm ist im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Rom I -VO. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewährt Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU ins Land (in diesen Fall Deutschland) überlassen werden, keinen Schutz, der über den hinausgeht, der durch den § 2 AEntG aF gewährt wird. Auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz! AÜG aF sei gesichert, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG aF die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit ahndet.

Quelle:   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2022

9 AZR 228/21

Schwer zu verdauende Kost, gewiss! Aber für all diejenigen Arbeitnehmer die auch dergleichen Arbeitsverhältnisse mit hiesigen Unternehmen besitzen von großer Wichtigkeit! Nicht zu vergessen sind die vor Ort tätigen Betriebsräte.

Eure GTL die Gewerkschaft – Transport & Logistik

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