Es ist Erntezeit passt bitte auf dem Land besonders auf!

von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)

In der Erntezeit sollten wir nicht nur, sondern müssen wir besondere Vorsicht beim Fahren walten lassen. Denn die Fahrzeuge vom Traktor bis zum Mähdrescher sind nun einmal nicht so schnell wie andere motorisierte Verkehrsteilnehmer.

Und in einem vor diesem Hintergrund leider verursachten Unfall hatte das Oberlandesgericht in Zweibrücken zu Urteilen.

Der Hintergrund des Verfahrens. Ein Traktorfahrer lenkte seinen Traktor, der bauartbedingt bei 40 km/h begrenzt ist. Auch war ein entsprechender Aufkleber für jeden anderen Verkehrsteilnehmer links hinten angebracht. Der in diesem Fall auftretende Kläger beabsichtigte mit seinem Traktor links in einen Feldweg einzufahren; auch blinkte er entsprechend mit dem Blinker vorschriftsgemäß. Von hinten nahte der beklagte PKW heran. Zudem besteht auf dieser Strecke ein absolutes Überholverbot mit der Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder auch dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte dann der Traktor mit dem trotzdem überholenden PKW, dabei wurde der Traktor zerstört und der Kläger erheblich verletzt. Das erst angerufene Landgericht hatte die Verantwortlichkeit für diesen schweren Unfall allein beim überholenden PKW – Fahrer verortet. Dieser legte aber Revision ein.

Auf diese Berufung hin hat das OLG die Haftungsquote des ersten Urteils geändert. Das OLG sagt, dass der Traktorfahrer selbst mit 25 % für die Unfallfolgen zu haften hat, und der PKW – Fahrer mit 75 %. Begründung, die Verpflichtung der Beteiligten zum Einsatz der Unfallschäden hänge insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder anderen Teil verursacht worden seien. Nach Abwägung sind nur solche Umstände relevant, die ursächlich für den Schaden geworden seien. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssten nach Grund und Gewicht feststehen, also unstrittig, zugestanden oder bewiesen werden können.

In diesem zugrunde liegenden Fall stehe fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht (in den Spiegel schauen zusätzlich versichern) verstoßen hatte. Denn ein Linksabbieger müsse sich vor dem Einordnen verpflichtend nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich ist!!!!

Der PKW – Fahrer wiederum habe demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese ergebe sich aus dem nach links am Traktor vorschriftsmäßig gesetzten Blinker. Die erkennbar mehrfachen und erheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertige die überwiegende Haftung des PKW – Fahrers. Aber die Mitverantwortung des Traktorfahrers trete demgegenüber nicht zurück. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Davon war in diesem Fall nicht auszugehen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2024

  • 1 U 116/23-

Hier in diesem Fall zeigt es sich, dass konzentriertes Fahren gepaart mit Rücksichtnahme für jeden von Vorteil ist. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob wir mit dem eigenen PKW oder Motorrad unterwegs sind oder mit einem Nutzfahrzeug. Nehmt euch Zeit wie es Profis immer machen sollten, denn ohne Schaden an euch und anderen Personen oder Fahrzeugen das ist die Auszeichnung für wahre Könner.

Eure GTL die Fachgewerkschaft für Könner!

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