Es ist angebracht mal wieder darauf hinzuweisen!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Wir müssen uns als Fahrpersonal darüber im Klaren sein das nicht nur wir selbst zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verpflichtet also angehalten sind. Das ist seit dem Jahr 2015 in der Fahrpersonal Verordnung (FPersV) präzise festgelegt worden.
Das Ziel des Gesetzgebers war es dafür zu sorgen, dass die beauftragten Verkehrsunternehmen während der Vertragslaufzeit (Beförderungsauftrag) sich darüber zu vergewissern und auch falls erforderlich darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, den geplanten Transportauftrag unter der notwendigen Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.
Kurzum, der Auftraggeber (Verlader) hat seitdem verbindlich dafür zu sorgen, dass die beauftragte Spedition die geltenden Vorschriften einhält!

Es ist aus unseren Erfahrungen daher notwendig auf diese Dinge bei den Weiterbildungsmaßnahmen (95.) genauer hinzuweisen.

FPerV § 20 a (1)
Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

Folgend (2)
Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006 und der vorliegenden Vorordnung verantwortlich.

Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen.

Der jeweilige Auftraggeber hat dafür zu Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

Und nun der sehr wichtige Punkt (3)
Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

Ebenfalls ist dieses im Artikel 10 (4) (EG) 561/2006 festgeschrieben.
Hier besteht also eine Haftung aller in der Transportkette für die Einhaltung der Lenk und Ruhezeiten. Wir erwarten das die Kontrollbehörden im Falle eines Verstoßes nicht nur den Fahrer dem Spediteur (Fahrdienstleiter) mit in die Klärung einbeziehen, sondern auf den Auftraggeber.

Wer hindert Euch als Fahrpersonal bei einem derartigen Fall daran die Aussage zu machen, dass war von vornherein nicht zu schaffen in der Zeit, die sich der Verlader vorgestellt hat?
Wir wünschen Euch keinen derartigen „Gesprächsstoff“ mit dem BALM oder der Polizei, sondern nach der Kontrolle ein klares:
"Gut war´s, fahren sie so weiter!"

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