Entzug der Fahrerlaubnis

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In diesem Fall kam es zur Klage eines lettischen Staatsangehörigen. Seine Klage führte ihn bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Der Hintergrund seiner Klage stellte sich wie folgt da. Er wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt 1997 seine Fahrerlaubnis der Klasse B. Entledigt. Dies passierte während eines Besuchsaufenthaltes in Deutschland. Im Jahr 2002 verurteilte ihn das Strafgericht zum Entzug seiner Fahrerlaubnis und zu einer Sperrfrist für die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis von insgesamt 10 Monaten. 2012 erhielt der lettische Kläger einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen neuen Führerschein. Dieser wiederum wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum von 1012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 eingetragen. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte nun 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf dem Weg des Umtauschens.

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde verlangte von dem Kläger aber ein medizinisch – psychologisches Gutachten vorzulegen, ob es zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter verbotenem Alkoholeinfluss führen würde. Dieses lehnte der lettische Kläger jedoch ab. Die Fahrerlaubnisbehörde nun seinen eingereichten Antrag. Es stellte klar, dass aus seiner Sicht der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland entsprechende Fahrzeuge zu fahren, und gab zudem dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines vorzunehmenden Sperrvermerks vorzulegen.

Entschieden wurde in diesem Fall für den Kläger.

Denn die deutschen Behörden müssen nach ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellte EU – Führerscheine anerkennen!

Auch das angerufenen BVerG bejahte die Pflicht zur Anerkennung der EU – Fahrerlaubnis. Begründung des Gerichts. Eine Fahrerlaubnis der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B ebenfalls berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenmodells enthält die ordnungsgemäße Ausstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Eignung zum Führen der Fahrzeuge der Klasse B. Somit ist mit der Erteilung der Klasse C in Lettland die Fahreignungszweifel in Deutschland als überholt zu bewerten. Die hiesigen Behörden sind verpflichtet nach Ablauf der Sperrfrist den EU-Führerschein anzuerkennen. Die in Deutschland eingeführte Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung ja berücksichtigt werden. Und genau von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Gesetzgeber (Verordnungsgeber) aber bis heute keinen Gebrauch gemacht, sodass die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebenen Geltungsdauer maßgeblich ist. Das ist von den deutschen Behörden anzuerkennen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom06.09.2018 - BVerG 3 C 31.16-

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