Entgeltumwandlung für eure Altersvorsorge
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Bekanntlich kann von der gesetzlichen Regelung zur Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen durchaus abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am Januar 2018 geschlossen worden sind.
Zu diesem wegweisenden Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit 1982 als Holzmechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet Kraft beiderseitiger Tarifbindung seit Januar 2009 durch den geltenden TV zur zusätzlichen Altersversorgung zwischen dem Landesverband (Niedersachsen – Bremen) statt.
Der Kläger (Arbeitnehmer) wandelt seit 2019 auf der Grundlage seines geltenden TV monatlich Entgelt um. Der TV gewährt den Arbeitnehmern, die notwendigen Entgelte umzuwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25 – fachen der Facharbeiter – Ecklohns in diesem Fall! Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den zugesagten Arbeitgeberzuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Höhe von 15 %. Er hat gemeint, der TV - AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG.
Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1 a Abs. 1 a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In – Kraft -Treten der Regelung bestanden habe.
In der ersten Instanz wurde die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Aber auch vor dem Bundesarbeitsgericht erreichte der Arbeitnehmer keinen Erfolg mit seiner Klage.
Begründung des BAG: Die entsprechende Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1 a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes Tarifverträge enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV – AV liegt eine solche von § 1 a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 285/23
Ob dieses Urteil bei den Arbeitnehmern eine Begeisterung auslöst, ist mehr als fraglich.
Auch wenn es eventuell schwer ist mit dem Juristischen Latein, im Kern geht es darum das immer wieder in alte Verträge zum Nachteil von Arbeitnehmern eingegriffen wird. So wurden in der Vergangenheit die Zinssätze für Lebensversicherungsverträge durch die Merkel – Regierung herabgesetzt und weitere negative Veränderungen fanden statt. Allein der Begriff der Riester – Verträge kann dazu führen das Emotionen überschäumen.
Eines steht unumstößlich fest. Das jetzige Rentensystem ist so nicht tragbar für diejenigen die Arbeiten! Wir haben vor 22 Jahren schon gefordert das Poldersystem oder das Rentensystem in kleinen Schritten hier einzuführen und wurden von den anderen „Arbeitnehmervertretern“ verbal ausgelacht.
Wer hatte Recht?
Die GTL, nicht nur bei der Interessenvertretung aller Beschäftigten im Transport und Lagerung anderen Meilenweit voraus und auch zuverlässig!