Ein Betriebsrat nimmt sein Amt ernst und…

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

möchte eine Umfrage an seine Arbeitnehmer verfassen, um in Erfahrung zu bringen wo der Arbeitsalltag noch im Sinne der Arbeitnehmer und auch des Unternehmens zu verbessern wäre.

Und das möchte er in Form einer Mail an die Arbeitnehmer weiterleiten. Stellt sich die alles Entscheidende Frage darf er das? Kann sich der Arbeitgeber erfolgreich Gegen diese Form aussprechen und es eventuell verhindern?

Klares nein! Auch nach § 940 ZPO steht dem Arbeitgeber kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung einer Fragebogenaktion zu.

Wir dürfen hier auf keinen Fall außer Acht lassen, dass der Betriebsrat nach § 2 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 74 Abs. 1 S.2 BetrVG im Partnerschaftsgedanken für eine Zusammenarbeit und auch Mitverantwortung für den Betrieb und für die Arbeitnehmerbelange in Selbstverantwortung auferlegt ist!

 

Auch kennt das BetrVG keine gesetzlichen Vorschriften über die Form und Zulässigkeit einer solchen Maßnahme. Das heißt aber im Umkehrschluss aber nicht, dass eine solch geplante Maßnahme deshalb unzulässig ist.

Wichtiger ist es, ob die gestellten Fragen sich auch mit der Arbeit und den Aufgaben des Betriebsrats beziehen, so wie sie im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführt sind und ob auch die Zuständigkeitsbereiche eingehalten werden.

 

Wichtig für den Betriebsrat ist es zu wissen, dass der Informationsaustausch zwischen ihm (den gewählten Vertretern) und den Arbeitnehmerneben nicht in eine beschränkte Form festgeschrieben oder eingeschränkt ist. In dem zugrunde liegenden Gesetz wird lediglich und ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte. Das gilt besonders bei Betrieb oder Abteilungsversammlung (§§ 42 ff). Eine übliche Betriebsversammlung stellt also kein Monopol für einen Dialog zwischen Betriebsrat und Belegschaft dar.

Ein solcher Fragebogen kann sehr wohl eine hervorragende Unterstützung zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung sein und sollte bedacht werden. Dies ergibt sich nach § 80 Abs.1 Nr. 1 – 3 der auf die allgemeinen Aufgaben eines guten Betriebsrats hinweist. Natürlich kann der Betriebsrat dabei auch seine eigenen Vorstellungen schon im Vorfeld dieser Umfrage in umlauf bringen.

Die gewählte Art der angestrebten Informationsbeschaffung oder auch des Informationsaustauschs darf jedoch nicht dazu führen, dass über das Gesetz hinausgehende Eingriffe in die Arbeitgebersphäre stattfinden und dahinführt. Es ist nicht erkennbar das auf diesem Weg, nennenswerte Kosten verursacht werden könnten, so dass gegen die bestehende Kostenpflicht durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 irgendwelche aufkommende Bedenken begründet wären.

Wichtig für Arbeitnehmer und Betriebsräte ist es, sich klar darüber zu sein, dass die Kommunikation oder Sprechstunden beschränkt ist!

Dieser wünschenswerte Meinungsaustausch sollte regelmäßig in allen Fragen immer wieder stattfinden. Übrigens ist der Informationsfluss zwischen Belegschaft immer wieder Grundlage einer erfolgreichen Arbeit eines Betriebsrats und damit der Betriebsrat seine übernommenen Aufgaben zum Wohle der Arbeitnehmer und des Unternehmens wahrnehmen kann, nachzulesen unter § 2 Abs. 1 BetrVG.

Bei Kritik aus der Belegschaft an vorhandenen Missständen im Unternehmen, insbesondere auch dann, wenn begründete Kritik an Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter oder auch an Betriebsratsmitgliedern selbst aufkommt, ist zulässig, solange der Betriebsfrieden nicht beeinträchtigt wird.

Sollte es von Seiten eures Arbeitgebers „seltsame“ Bemerkungen zur geplanten Umfrage in der Belegschaft geben, hier unsere Empfehlung einer passenden Antwort.

Der gewählte Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dort im zugrunde liegenden § 2 Abs. 1 unter der Wahrung des Betriebsfriedens (§ 74 Abs. 2 Satz 2 somit die Möglichkeit aufkommende Konflikte schon im Vorfeld zu erkennen und mit der Betriebsleitung entgegenzuwirken!

 

Solange sich der Betriebsrat mit seinen verfassten Fragen im Rahmen seiner Aufgaben bewegt, ist das vom Arbeitgeber hinzunehmen.

 

Diese Fragen dann auch dazu, abzufragen über die Zufriedenheit oder auch Unzufriedenheit der Arbeitnehmer. Kommen Fragen auf zu den Themen der Vertragsgestaltung (Arbeitsverträge) Lohnhöhe oder der Entgeltzahlung im Allgemeinen oder der Belastung durch die zu leistende Arbeit der Arbeitnehmer, so ist damit dieser Punkt schon erfüllt. Denn all diese aufgeführten Fragen und Aufgaben betreffen die Arbeit eines Betriebsrats, der seine Aufgaben ernst nimmt!

 

Der § 94 BetrVG ist Grundlage des Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Personalbögen durch den Arbeitgeber, entfaltet aber nicht eine Sperrwirkung.

Es gibt nach §94 auch keine umgekehrte Wirkung mit Hinblick auf eine Mitarbeiterbefragung durch den Betriebsrat, und das geltende Beteiligungsrecht besteht zugunsten des Betriebsrates.

Es besteht auch keinerlei Unterlassungsanspruch in Bezug auf einer anvisierten Veröffentlichung der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung.

Ja das war jetzt viel Info, die so mancher erst einmal sacken lassen muss. Wichtig ist dabei zu erkennen was zwischen den Zeilen steckt! Es ist für euch wichtig, vielleicht Überlebenswichtig zu erkennen das eure Mitgliedschaft in der GTL keine Luftnummer, sondern damit zu einem stabilen Fundament in eurer Arbeitswelt mit all seinen enormen Belastungen darstellt!

Unsere Fachleute stehen euch nach eurem Beitritt immer zur Verfügung, dass Garantieren wir euch!

Mit kollegialen Grüßen, eure Kollegen des Ausschusses für Rechtssetzung Reinhard Aßmann & Matthias Huckebrink

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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