Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung getroffen!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Keine Ungleichbehandlungen bei Kündigungen zwischen Fest – befristet eingestellten! Grundlage war einer polnischen Rechtsauseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Einklang mit den polnischen nationalen Rechtsvorschriften hatte der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen gegenüber Arbeitnehmern mit einer befristeten Einstellung.
Der betroffene Arbeitnehmer machte aber geltend, dass die Kündigung unrechtfertig gewesen ist und führte, aus, dass die fehlenden Angaben von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, der sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert ist. Denn bei der Auflösung von unbefristeten Arbeitsverträgen sei nach polnischem Recht die Mitteilung der Kündigungsgründe verpflichtend Das polnische Gericht wollte nun wissen, ob diese unterschiedlichen Kündigungsanforderungen des betreffenden Arbeitsvertrags mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge! vereinbar ist. Zudem stellte sich die Frage, ob diese Vereinbarung auf einen privaten Rechtsstreit auch anwendbar ist.
Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität der befristeten Arbeitsverhältnisse verbessern soll.
Wenn nun einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht über die Gründe der ausgesprochenen Kündigung seines Vertrags informiert wird, so wird ihm eine wichtige Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist. Daher fehlt ihm schon im Vorfeld eine Information, die für die Entscheidung über eine eventuelles einreichen einer Klage. Die bloß temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt! Auch wird mit dieser Form des Arbeitsvertrags verbundene Flexibilität durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt.
Obwohl das jeweilige ( hier polnische) Gericht die volle Wirkung des Unionsrechts zu gewährleisten hat, ist es in diesem Fall nicht verpflichtet, die nationalen Bestimmungen nur deshalb auszuschließen, weil sie gegen die Rahmenvereinbarung verstößt.
Jeder hat ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, basierend auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die gewährleistet ist.
Wenn das angewendete nationale Recht nicht unionskonform ausgelegt werden kann, ist das nationale Gericht daher verpflichtet, die in Rede stehende nationale Regelung so weit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit dieses Grundrechts zu sorgen.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.02.2024 – C -715/20 –
Warum ist diese Entscheidung auch für uns von Bedeutung?
Nun wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast und dann auch in eine solche Situation gerätst, ist es nicht unwichtig einen Kündigungsgrund zu erfahren der deinen persönlichen Leumund nicht in Frage stellt um dann bei einem anderen Arbeitgeber entsprechend positiv auf deine vorher geleistete Arbeit verweisen zu können.
Für Betriebsräte sollte es klar sein das sie auf diese Vorgaben des EuGH zu achten haben.
Wir wünschen euch eine feste Einstellung ( auch zur GTL) eine immer gute Heimkehr in den Kreis eurer Familien egal ob als Fahrpersonal, vom Lager oder woher auch immer.