Das Bundesarbeitsgericht entschied über arbeitsvertragliche Regelungen!

von Robin Harrison (Kommentare: 0)

Dieses Verfahren, das vor dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung anstand, kann sehr wohl viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem Transportgewerbe und auch dem Lager Gewerbe von Bedeutung sein. Denn wir alle kennen es ja aus der Praxis das dem Team sehr wohl Dienstfahrzeuge gestellt werden, um etwa zwischen mehreren Standorten pendeln zu können vom Unternehmen gestellt werden.

Der Hintergrund des Streits!

In diesem zugrunde liegenden Fall war ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst (kann auch ein BR-Mitglied sein der zwischen mehreren Außenstellen pendeln muss) dem ein Firmenwagen gestellt wurde, den er nach Abschluss seiner Arbeit auch privat nutzen durfte.

Diese Nutzung konnte allerdings widerrufen werden, wenn in diesen Fall der Kläger, von der Verpflichtung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Das sah in seinem abgeschlossenen Arbeitsvertrag der § 20 beider Parteien vor. Der Arbeitgeber war berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung-egal von welcher Seite „ausgesprochen, unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Hier kündigte der Arbeitnehmer zum 30. November 2024 (war seit 2022 eingestellt) und die beklagte Firma stellte ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Firmenwagens auf, dem der Kläger aber nicht nachkommen wollte.

Mit seiner eingereichten Klage hatte der Kläger noch eine Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. Monatlichen 510.00 Euro brutto verlangt. Begründete dies damit das seine Freistellung unbegründet gewesen ist.

Das BAG entschied wie folgt.

Der Beklagte hatte Erfolg. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht vorher zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formalarbeitsvertrag von der

Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Auch schneidet die Klausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend machen zu können.

Das BAG hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft ob ungeachtet der vertraglichen Klausel, die Beklagte deshalb befugt war, dem Kläger nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nun freizustellen! Das Zuvor mit diesem Fall betraute Landesarbeitsgericht hatte keine ausreichende Feststellung dazu getroffen und wurde vom BAG angewiesen sich erneut damit zu befassen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 25.03.2026 – Az. 5 AZR -108/25

Gerade in unseren Berufen haben einige von euch die Möglichkeit einen Firmenwagen gestellt zu bekommen, prüft eure Arbeitsverträge. Der zweite so wichtige Aspekt ist die Freistellung vor Ablauf der Kündigungsfrist und da haben auch wir eure GTL, schon einige Fälle für euch vor dem Arbeitsgericht erfolgreich vertreten und werden es auch weiterhin gewährleisten.

Eure zuverlässige GTL …..

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