Das BAG entschied: Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung möglich

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

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In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 228/23) ging es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Das Gericht entschied, dass diese Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam war.

Umdeutung gemäß § 140 BGB

Trotz der Unwirksamkeit wurde das Arbeitsverhältnis gemäß § 140 BGB durch Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin beendet. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb daher erfolglos.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung

- Außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist sind nur zulässig, wenn besondere Schutzvorschriften einer ordentlichen Kündigung entgegenstehen – etwa bei ehrenamtlichen Richtern oder Betriebsratsmitgliedern.

- Im konkreten Fall griff der Schutz nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung Brandenburgs nicht, da der Arbeitgeber keinen Betrieb in Brandenburg unterhielt. Ein bloßer Wohnsitz des Arbeitnehmers reicht nicht aus.

- Auch der Schutz nach § 15 KSchG für Betriebsratsmitglieder war nicht mehr gegeben, da die Betriebsratsstruktur seit 2017 nicht mehr bestand.

Das BAG betonte, dass eine formell unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, wenn der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber bereits mehrere Kündigungsversuche unternommen und den Kläger seit über einem Jahr unwiderruflich freigestellt. Eine Weiterbeschäftigung war offensichtlich nicht gewollt.

Homeoffice und Betriebszuordnung

Das BAG stellte klar, dass bei Tätigkeiten im Homeoffice eine klare betriebliche Zuordnung erforderlich ist, damit Schutzvorschriften wie das KSchG oder BetrVG greifen.

Fazit für Arbeitnehmer

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, einen starken Partner wie die Gewerkschaft Transport & Logistik (GTL) an seiner Seite zu haben. Wir informieren, unterstützen und vertreten euch – auch vor Gericht. Denn: Eure Interessen sind unsere Interessen!

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