Besonderheit eine Betriebsratswahl vor Gericht.

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

In einem Betrieb die Software für E – Commerce -Unternehmen anbietet wurde eine Betriebsratswahl durchgeführt. Daran beteiligten sich ausweislich nach der Wählerliste 45 Personen weiblichen Geschlechts, 56 Personen männlichen Geschlechts und 17 Personen diversen Geschlechts die wahlberechtigt waren. Nach BetrVG sollte also mit der durchzuführenden Wahl ein Betriebsrat bestehend aus 7 Personen installiert werden.

Dazu standen nun zwei Listen zur Wahl. Die Liste 1 umfasste drei kandidierende Personen, wobei an erster und zweiter Stelle Männer und an dritter Stelle eine Frau stand.

Liste 2 umfasste elf Personen, dort an erster stelle eine Frau und auf den Plätzen zwei und drei diverse Bewerber. Im Wahlausschreiben gab der Wahlvorstand n, es müsse sich mindestens eine Person der Minderheitengruppe divers unter den zu Wahl stellenden Personen für den Betriebsrat befinden. In seiner Niederschrift über das Wahlergebnis stellte er fest, es seien wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Minderheitengeschlechts aus Liste 1 zwei Männer und aus Liste 2 drei Männer und zwei Personen diversen Geschlechts gewählt worden.

Das angerufene Arbeitsgericht Berlin hat nun die Wahl für ungültig erklärt, weil aus seiner Sicht ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und des Wahlverfahrens vorliege. Die eindeutigen Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der dazugehörigen Wahlordnung über den Minderheitenschutz könnten nicht so ausgelegt werden, dass gegebenenfalls nur das dritte Geschlecht hiervon profitiere, das im Verhältnis von Frauen und Männern in der Minderheit befindliche Geschlecht hingegen gar nicht mit Mindestsitzen berücksichtigt wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne fehlerhaften Hinweis auf den zu wahrenden Minderheitenschutz im Wahlausschreiben anders ausgegangen wäre.

Hinweis: Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat noch die Möglichkeit eine Beschwerde einzulegen.

Quell: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 07.05.2024 – 36 BV  10794/23

Eure Fachgewerkschaft GTL immer mit uns auf dem neuesten Stand sein.

Zurück