§§ Befristeter Arbeitsvertrag. §§

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Wer lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommt und das auch in euren Interesse ist, sollten einige wichtige Dinge unbedingt eure Beachtung finden.

In einer juristischen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht in Berlin kam es in dieser Sache zu einem aufschlussreichen Urteil. In dem hier zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Mechatroniker geschlossen. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde jedoch nicht mit der üblichen eigenhändigen Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter der Verwendung einer sogenannten elektronischen Signatur.

 

Das angerufene Arbeitsgericht Berlin entschied nun, dass dieser Vertrag keine gültige Befristung ist, sondern der Arbeitsvertrag gelte als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen!

 

Denn Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform!  Das Arbeitsgericht hat folglich entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge.

 

Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege das in diesem vorliegenden Fall nicht vor.

 

Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zwingend erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht.

Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der abgeschlossenen Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.092021

                                                   36 Ca 15296/20

 

Wie ihr wieder einmal sehen könnt, wir beachten immer eure Interessen!!!

 

 

 

 

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