BAG stärkt Kündigungsschutz bei Elternzeit
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Kündigungsschutz bei Elternzeit: Arbeitgeber können den Schutz nicht einfach umgehen
Wer Elternzeit nimmt, soll sich auf eines verlassen können: Der gesetzliche Kündigungsschutz darf nicht durch taktische Manöver des Arbeitgebers ausgehebelt werden.
Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer hatte seine Elternzeit frühzeitig und für mehrere voneinander getrennte Zeitabschnitte beantragt. Zwischen zwei dieser Elternzeitabschnitte sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus – ohne vorher die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der besondere Kündigungsschutz gelte nur vor dem ersten Abschnitt der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden
Das BAG stellte klar: Wird Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, entsteht der vorwirkende besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Das gilt auch dann, wenn alle Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Antrag beim Arbeitgeber geltend gemacht wurden.
Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt dieser besondere Kündigungsschutz grundsätzlich frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Elternzeitabschnitts. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen, es sei denn, die zuständige Behörde hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt.
Warum diese Entscheidung wichtig ist
Diese Entscheidung stärkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich.
Denn sie verhindert, dass Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz umgehen, indem sie einfach eine Kündigung in die Lücke zwischen zwei Elternzeitabschnitten legen. Genau das wäre mit dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzes nicht vereinbar.
Wichtig ist außerdem: Der besondere Kündigungsschutz kann auch dann greifen, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist. Auch darauf weist Reinhards Entwurf zutreffend hin.
Was bedeutet das für Beschäftigte?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das konkret:
- Jeder wirksam beantragte Elternzeitabschnitt kann einen neuen besonderen Kündigungsschutz auslösen.
- Der Arbeitgeber kann diesen Schutz nicht dadurch umgehen, dass er zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigt.
- Eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zustimmung kann unwirksam sein.
- Beschäftigte sollten bei einer Kündigung rund um Elternzeit sofort rechtlichen Rat einholen und keine Fristen verstreichen lassen.
Gerade bei Kündigungen gilt: Schnell handeln ist entscheidend. Wer eine Kündigung erhält, sollte sich unverzüglich beraten lassen, damit wichtige Fristen nicht versäumt werden.
Die GTL steht an eurer Seite
Für uns als Gewerkschaft Transport & Logistik ist klar: Elternzeit darf kein Risiko für das Arbeitsverhältnis sein. Wer Verantwortung für Familie übernimmt, verdient Schutz, Respekt und verlässliche Unterstützung.
GTL-Mitglieder können sich bei Problemen mit dem Arbeitgeber wie gewohnt an uns wenden. Wir prüfen gemeinsam die nächsten Schritte und lassen euch in solchen Situationen nicht allein.
Kommt immer gut heim – eure GTL - euer Vorteil.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25.