Azubis!? Es verwundert uns nicht!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Bekanntlich finden sich in unseren immer stärker werdenden Reihen eine große Anzahl von Kollegen und Kolleginnen, die in ihren jeweiligen Berufsgruppen einen Meisterbrief und auch eine Lehrbefugnis vorweisen können. Diese Mitglieder stehen jeden Tag an der Seite unserer wachsenden Zahl an Auszubildenden positiv zur Seite. Und so war es für uns auch keine Überraschung das wir einige male angeschrieben wurden von Seiten der Ausbilder oder Ausbilderinnen zu folgender Frage einen Artikel auf unsere Seite zu setzen.

Die Frage, die öfter aufkommt, ist folgende, haben unsere Auszubildenden einen Anspruch auf einen Tag der Freistellung vor einer anstehenden Prüfung?

Dazu von uns ein klares ja, wenn folgendes zu Grunde liegt!

Zugrunde liegt hier das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und hier der § 10. Er besagte in der bisherigen Regelung, dass betroffene Jugendliche am Tag vor einer anstehenden schriftlichen Abschlussprüfung nicht arbeiten müssen. Wichtig ist für uns, dass diese Regelung auch weiterhin gültig ist.

Das Jugendschutzgesetz gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (steht im § 1 JarbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz). Im sinne des Gesetzes sind Jugendliche daher Personen, die 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 2 abs. 2 JarbSchG). Das hat zur Folge, dass in den Genuss eines freien Tages nur Azubis kommen können, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch nicht volljährig sind.

Es gibt dazu neue ergänzende Regelungen seit dem Jahr 2020.

In Folge der Novellierung des Bildungsgesetzes (BBiG) kommen nun auch junge Erwachsene in den Genuss eines freien Tages vor einer schriftlichen Prüfung. Diese Regelung trat am 01.01.2020 in Kraft. Da die bisherige Regelung im BBiG und im Jugendschutzgesetz (ArbSchG)dazu führten, dass es zu einer unterschiedlichen Behandlung gekommen war zwischen jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden bei deren Ansprüchen auf eine Freistellung.

Seit dem 01.01.2020 werden nun erwachsene Auszubildende den jugendlichen Azubis gleichgestellt, und haben beide einen Anspruch auf die Freistellung für den Vortag, wenn eine schriftliche Abschlussprüfung anberaumt ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).

Somit haben jugendliche und auch erwachsene Auszubildende gleichermaßen einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für den Fall, dass ein schriftlicher Abschluss bevorsteht. Ihr müsst also keinen Urlaub beantragen!

Wichtig zu beachten ist von euch, dass die Freistellungspflicht nur für den Vortag gilt vor einer schriftlichen Prüfung der Abschlussprüfung! Diese aufgeführte Regelung gilt nicht, falls die Prüfung an einem Montag stattfindet oder nach einem Feiertag.

An dieser stelle danken wir allen aus unseren Reihen, die sich mit so viel Arrangement bei der Betreuung der Azubis einsetzen. Aber auch den Unternehmen sei an dieser Stelle unser Dank dafür ausgesprochen, dass sie breit sind diese Verantwortung zu übernehmen.

Eure stehts wachsende Fachgewerkschaft für das Speditionsgewerbe ob Güter oder Personentransport und der Lager- Logistik eure GTL im CGB

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