Autobahnstau & Auffahren wollen.
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Auf das Auffahren bei Stau auf die BAB gibt es ein interessantes Urteil aus Celle, wenn es einmal nicht glimpflich abgeht. Schauen wir uns das doch einmal an.
In diesen zugrunde liegenden Fall war folgendes vor Gericht gelandet. Auf einer zweispurigen BAB war der Verkehr auf der rechten Spur zum Erliegen gekommen nichts ging mehr. Allerdings lief der auf der linken Spur im bekannten Stop & Go Rhythmus. Von der vorhandenen Einfädelspur wollte nun ein Fahrer mit seinem Fahrzeug auf die Autobahn wechseln und stieß dabei mit dem LKW eines Kollegen zusammen. Das passierte auf der rechten Spur.
Der PKW – Fahrer verlangte mit seiner eingereichten Klage von dem LKW-Fahrer vollen Schadensersatz mit der vorgetragenen Begründung, dass der stillstehende LKW – Fahrer kein Vorfahrtsrecht mehr gehabt habe.
Diese gab allerdings an, dass der Verkehr immer wieder, wenn auch wie wir es ja kennen, wenn auch sehr langsam rollte und er den Unfall wegen des Einfahrens von der Einfädelspur eben nicht verhindern konnte.
Das angerufene Oberlandesgericht in Celle entschied wie folgt.
Der PKW – Fahrer, der die Klage eingereicht hatte, musste für 75 % des Schadens selbst aufkommen. Die Begründung war, dass das Vorfahrtsrecht bleibt und das auch bei Stau oder stockenden Verkehr dieses Vorfahrtsrecht bleibt, bestehen! Und der Begriff der Vorfahrt sein und einmal nicht an das eigentliche Fahren gebunden, sondern als ein Vorrecht zur Fahrt zu begreifen.
Aber leider kam auch der LKW – Fahrer nicht ohne Blessuren davon. Er musste mit 25 % auch selbst haften. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass er sich trotz seines Vorrangs sich immer hätte vergewissern müssen, dass vor ihm kein Fahrzeug eingefahren war. Denn weil er sich neben der Einfädelspur befand, musste er auch damit rechnen das weitere Fahrzeuge auf die Autobahn wollten.
Quelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 23.06.2021
Az. 14 U 186 / 20.