Arbeitszeiten haben Obergrenzen
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Wichtig zu wissen ...
es ist nicht immer im realen Leben so das Probleme oder unterschiedliche Rechtsauffassungen schnell geklärt werden können. Hier ist wieder so eine Auseinandersetzung bei der es um das geltend machen von Überstunden nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung gegen eine Sekretärin.
Der Hintergrund des Streitfalls der es bis vor das BAG (Bundesarbeitsgericht) geschafft hat. In diesen zugrunde liegenden Fall war die Klägerin eine Sekretärin. Ihr wurde eine fristlose Kündigung von Seiten ihrer Arbeitgeberin ausgesprochen. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprogramms schlossen 2016 beide Seiten einen Vergleich, wonach die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit Ablaufdatum zum 31.01.2017 umgewandelt wurde. Bis dahin stellte der Arbeitgeber die Klägerin aber unwiderruflich von der Pflicht der tatsächlichen Arbeit frei. Das Gehalt wurde der Klägerin aber weitergezahlt. In diesem Zeitrahmen sollte dann auch der Resturlaub der der Klägerin noch zustand verbracht werden. Es gab keine zwischen den Parteien vereinbarte Abgeltung oder Ausgleichsklausel.
Nach dem Ablauf der nun Ordentlichen Kündigung verlangte die Klägerin (Arbeitnehmerin) von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von 67.10 Überstunden, die sich noch auf ihrem Arbeitszeitkonto befanden und die sie mit 1317.28 € brutto nebst Zinsen.
Das zuerst angerufene Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wiederum wies auf die Berufung der Beklagten (Arbeitgeberin) die Klage ab.
Das BAG lies die Revision der Klägerin zu. Es kam zu einem Urteil zu Gunsten der Klägerin. Begründung: Endet das Arbeitsverhältnis und können geleistete Überstunden (Gutstunden) auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie unwiderruflich vom Arbeitgeber in Geld abzugelten also auszuzahlen. Die in diesem Fall ausgesprochene Freistellung des Arbeitnehmers von der Pflicht auch tatsächlich zu arbeiten , wie er in einem Vergleich vor Gericht vereinbart worden ist , ist nur dann geeignet , den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der betroffene Arbeitnehmer erkennen kann , dass Arbeitgeber ihn zur Erfüllung seines Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Und dies war in diesen Fall eben nicht gegeben. In dem vorher getroffenen gerichtlichen Vergleich ist nicht ausreichend festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen oder gar den Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllen sollte
Hier ging nun die Arbeitnehmerin als Gewinnerin aus diesem Verfahren hervor.
Quelle: Bundesarbeitsgericht - (BAG) Urteil vom 20.11.2019 ------ 5 AZR 578/18 –