Arbeitszeiten für Auszubildende
von Matthias Huckebrink (Kommentare: 0)
Dazu müssen wir zum § 15 BBIG zurückkehren und folgende Rechte verinnerlichen:
Es gibt einmal in der Woche für Euch, eine Freistellung für einen ganzen Tag, wenn dieser mehr als fünf Stunden an Unterricht von jeweils 45 Minuten beinhaltet, und somit erfolgt für Euch auch keine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb!
Wichtig, bei der Anrechnung dieser Berufsschultage auf die Ausbildungszeit wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt oder eben berücksichtigt. Kommt es zu einem zweiten Berufsschultag in der gleichen Woche, erfolgt eine Freistellung für den Unterricht an der Berufsschule unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit mit den Pausenzeiten auf die Arbeitszeit. Wichtig, in einem solchen zugrunde liegenden Fall kann eine Rückkehr in den Ausbildungsbetrieb für Euch erforderlich sein.
Die genannte Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen wie er üblich sein kann. Auch hier erfolgt wieder eine Anrechnung auf Basis der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Mit kollegialen Grüßen an unsere Azubis
PS: Mit einer Mitgliedschaft in der GTL sichert Ihr Eure eigene Zukunft ab!