Arbeitssuche

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Jedem kann es widerfahren das er als Betroffener ohne jegliches dabei tun das er Arbeitslos wird. Das können ein Betriebsaufgabe oder auch durch Ausgliederung von Arbeitsplätzen oder wie derzeit zu Tausenden durch Verlagerung der Produktion in das Ausland.

Was ist nun, wenn wir, nachdem wir uns natürlich bei der Arge gemeldet haben von uns besonders zu beachten? In der Regel läuft es, so dass uns, wenn wir Glück haben, einen neuen Arbeitsplatz vorschlagen können. Und diese Vermittlungsbemühungen der Arge müssen wir auch aktiv unterstützen. Und so als würde es sich um eine eigene Bewerbung handeln. Denn sonst droht im Hintergrund der Zweifel an unserem Arbeitswillen und damit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Dazu das Urteil des Sozialgericht Gießen vom 12.07.2021 --- Az. S 14 AL  81/21.

in dem oben genannten zugrunde liegenden Fall befasste sich das Gericht um den Fall eines Mannes, der seit Januar 2021 Arbeitslosengeld 1 bezog. Dieser Mann bekam von der Arge einen Vermittlungsvorschlag, in diesem Fall als Bauleiter. Auf seine eingereichte Bewerbung wollte der Arbeitgeber diesen Mann zu einem Vorstellungsgespräch einladen.Im Vorfeld kam es zwischen beiden zu einem Telefonat in dem der Bewerber (Arbeitnehmer) darauf hinwies, dass er plane sich selbständig machen zu wollen und lediglich eine Beschäftigung für drei bis vier Monate anstrebe. Der Arbeitgeber bezeichnete diese Ansinnen des Arbeitnehmers als „Verhinderungsbewerbung“.

Die bearbeitende Arge setzte sofort eine Sperrzeit fest. Das Arbeitslosengeld ruhte vom 31.März 2021 bis 20.April 2021.

Dagegen klagte nun der betroffene Arbeitnehmer. Seine Klage blieb ohne Erfolg.

Denn das angerufene Gericht wertete das Vorgehen als Versicherungswidriges Verhalten. Denn bei dem Vermittlungsvorschlag habe s sich um ein zumutbares Angebot aus seiner Sicht gehandelt. Und daran ändere auch seine Bewerbung nichts. Denn durch sein Verhalten habe er bereits im Vorfeld das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs bereits verhindert. Dem Gericht zufolge müssen Arbeitslose sich gegenüber möglichen Arbeitgebern so verhalten, dass dies wie üblicherweise von einem interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Dazu gehört, dass man alles unterlässt, was einen aus dem Kreis der Bewerber ausschließen könnte. Es ist vielmehr die Pflicht der Arbeit suchenden, dass man alles unterlässt, was einen aus dem Bewerberkreis ausschließen könnte.

Vielmehr ist es die Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die eigene Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Auch ließ das Argument der angestrebten Selbständigkeit nicht gelten. Vielmehr habe er dem potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfen. Denn der Kläger habe ohne Umschweife ihm erklärt dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können.

Eure Fachgewerkschaft …...in allen Fragen zuverlässig an eurer Seite.

 

 

 

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