Anspruch eine Abmahnung aus Personalakte löschen lassen?

von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)

In diesem zugrunde liegendem Urteil ging es um einen Auszubildenden, der in einem Fitnessstudio beschäftigt war. Nach dem ende seiner Ausbildungszeit verlangte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Diese Akte wurde in Papierform angelegt und geführt. Die Arbeitgeberin weigerte sich dem nachzukommen, so erhob der Auszubildende Klage.

Im ersten Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Villingen- Schwenningen hatte der Auszubildende keinen Erfolg. Dagegen legte er aber Berufung ein.

Das nun angerufene Landgericht bestätigte in seinem Urteil das Verlangen des Auszubildenden auf Löschung der Abmahnung.

Das Landgericht stellte fest, das ihm sehr wohl ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zustehe und stützte seine Entscheidung auf Art.17 Abs. 1 a) DSGVO!

Denn der Anwendungsbereich der Datenschutzverordnung sei eröffnet. Artikel 2 Abs. 1 DSGVO setze keine elektronische Verarbeitung der Daten voraus, sondern lasse jede Art der Verarbeitung in einer Datei ausreichen.

Der Begriff des Datensystems werde im Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert. Danach ist ein Datensystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, und unabhängig davon, ob diese angelegte Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Eine Personalakte ist also so eine Datei!

Damit besteht auf Anforderung des Klägers eine Löschpflichtnach § 26 Abs. 7 BDSG.

Um es zu verdeutlichen, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Löschpflicht nach § 26 Abs. 7 BDSG, denn diese Vorschrift setze die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in einem Datensystem gerade nicht voraus!

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg, Urteil vom 27.07.2023- 9 Sa 73/21

Geschätzte Leser & Mitglieder der Fachgewerkschaft GTL. Auf Basis von Wissen über seine persönlichen Rechte kann man erhebliche Schwierigkeiten für seinen eigenen Weg beseitigen. Wie in diesem zugrunde liegenden Fall würden wir uns freuen aufgezeigt zu haben, ihr habt Rechte und wir die GTL helfen euch als Mitglieder der GTL diese auch durchzusetzen. Sollte einer von euch demnächst einen Arbeitgeberwechsel anvisieren und es kommt wie oben zu einem wie oben beschriebenen Vorgang, wehren wir uns das muss das Motto sein.

Eure immer stärker werdende Fachgewerkschaft GTL

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